Die europäische Whistle Blowing Richtlinie

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In diesem Artikel erfahren Sie, was die europäische Whistleblowing-Richtlinie ist, für wen sie gilt und wie ein solches internes Meldesystem eingerichtet werden muss.

Neue Anforderungen an Unternehmen und Behörden durch die europäische Whistle Blowing Richtlinie

Die EU möchte durch die neu eingeführte Whistle Blowing Richtlinie (Richtlinie 2019/1937) zukünftige Hinweisgeber schützen, um effektiv gegen Korruption, Betrug, Fehlverhalten und Fahrlässigkeit vorgehen zu können.

Die Mitgliedsstaaten hatten für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis zum 17. Dezember 2021 Zeit.

Ist die Richline auf mein Unternehmen anwendbar?

Die Richtlinie erstreckt sich maßgeblich auf Unionsrecht, so werden selbstverständlich öffentliche Bereiche wie das öffentliche Auftragswesen, Verkehrssicherheit und Umweltschutz, aber auch Bereiche der Privatwirtschaft wie etwa die Produktsicherheit und- konformität sowie Finanzdienstleistungen von der Richtlinie erfasst. Auch der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit personenbezogener Daten stehen im direkten Anwendungsbereich der Richtlinie.

Nach dieser Richtlinie sind Unternehmen dazu verpflichtet, interne Meldekanäle zu schaffen und die Mitgliedsstaaten angehalten, sogenannte "externe Meldekanäle" bei Behörden einzurichten.

Wie werden Meldungen abgegeben?

Die Richtlinie sieht vor, dass Hinweisgeber zunächst über interne Meldekanäle eine Meldung abgeben müssen. Stehen solche internen Meldekanäle nicht zur Verfügung, können sich die Hinweisgeber direkt an die hierfür vorgesehen externen Meldekanäle wenden. Hinweisgeber stehen somit beim Fehlen eines internen Meldekanals vollständig unter dem Schutz der Regelungen aus der Richtlinie. Dies wäre unter bestimmten Voraussetzungen auch der Fall, wenn der Hinweisgeber sich - beim Fehlen eines internen Meldekanals - direkt an die Öffentlichkeit wendet (und damit einen schweren Imageschaden produziert).

Der Versuch Hinweiswegeber davon abzuhalten, die internen oder externen Meldekanäle zu nutzen oder in welcher Art auch immer "zu bestrafen" wird von den Mitgliedsstaaten zusätzlich durch entsprechende Sanktionen geahndet.

So werden aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Vertragspartner, Praktikanten, Bewerber und andere Geschäftspartner als Hinweisgeber umfangreich geschützt. Dieser Schutz umfasst den vorgenannten Schutz vor Repressalien jedweder Art, d. h. einschließlich Suspendierung, Kündigung, Versetzung oder jeder anderen Form der Schlechterbehandlung - sofern diese mit der Meldung in Verbindung steht. Eine etwaige Geheimhaltungsverpflichtung wird durch die Vorschriften der Richtlinie entwertet, Vertragsstrafen und eine weitergehende Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. Zusätzlich profitieren Hinweisgeber von einer Beweislastumkehr, so genügt bereits die reine Glaubhaftmachung für den Schutz aus der Richtlinie.

Da Hinweisgeber derart stark geschützt werden, empfiehlt es sich für jedes Unternehmen einen entsprechenden Meldekanal einzurichten. Verpflichtend ist ein solcher Meldekanal für Unternehmen in bestimmten Bereichen (wie etwa bei Finanzdienstleistungen), dem öffentlichen Bereich und privaten Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern.

Wie muss ein solches internes Meldesystem ausgestaltet werden?

  • Das interne Meldesystem muss allen Beschäftigten zur Verfügung stehen, kann aber auch auf Geschäftspartner und andere externe Dritte ausgeweitet werden.
  • Wie eine Meldung erfolgt, kann durch die Unternehmen selbst bestimmt werden. So ist die Nutzung einer Online-Plattform, eine Hotline, aber auch die mündliche Abgabe durch ein persönliches Treffen denkbar. Letzteres könnte jedoch Gefahren bergen.
  • Mit der Bearbeitung der Meldungen muss eine unparteiische Person oder Abteilung beauftragt werden.
  • Der Meldekanal selbst muss sicher sein, d. h. die Identität des Hinweisgebers oder von Personen, die in der Meldung erwähnt werden, müssen vertraulich behandelt werden.
  • Der Zugriff durch unbefugte Mitarbeiter ist zu verhindern.
  • Es muss innerhalb von 7 Tagen eine Bestätigung über die Einreichung der Meldung ausgestellt werden.
  • Es muss innerhalb von 3 Monaten über Untersuchungen und Folgemaßnahmen eine Unterrichtung des Hinweisgebers erfolgen.
  • Anonyme Meldungen müssen möglich sein.
  • Das interne Meldesystem muss die Hinweisgeber über die Möglichkeit einer externen Meldung bei der zuständigen Behörde vollumfänglich informieren.

Zusammenfassend ist daher die Einrichtung eines entsprechenden Hinweisgebersystems, für alle Unternehmen und Behörden dringend anzuraten.

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